2 SchKG festgehaltenen Recht der Gläubiger, auf jegliche Sicherstellung vollumfänglich zu verzichten, in Einklang zu bringen. Im erwähnten Entscheid der appenzellischen Aufsichtsbehörde werden zwei Fragen aufgeworfen, nämlich zunächst, ob die blosse Einreichung eines Nachlassvertragsvorschlages bereits die Verwertung hinauszuschieben vermag, und sodann, ob der Konkursverwaltung die Berechtigung zukommt, für die Behandlung des Nachlassvertragsvorschlages zur Voraussetzung zu machen, dass sämtliche Forderungen sichergestellt sind. Die Ansicht, die blosse Einreichung eines Nachlassvertragsvorschlages bewirke noch kein Ruhen der Verwertung, ist überzeugend.