Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen in einem solch späten Stadium des Konkursverfahrens sei der Konkursbeamte berechtigt, die Sicherstellung des Nachlassvertrages zum voraus zu verlangen und den Konkurs bei Nichteingang dieser Sicherheitsleistung fortzusetzen. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses widerspricht diese Rechtsauffassung jedoch der klaren Kompetenzausscheidung zwischen der Konkursverwaltung und der Gläubigerversammlung gemäss Art. 302 und Art. 306 SchKG. Namentlich ist sie nicht mit dem in Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG festgehaltenen Recht der Gläubiger, auf jegliche Sicherstellung vollumfänglich zu verzichten, in Einklang zu bringen.