Unter Hinweis auf Glarner, Das Nachlassvertragsrecht nach schweizerischem SchKG, Zürich 1967, Seite 67, hält der Entscheid es für zulässig, in solchen Fällen Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, um die Konkursmasse und damit die Gläubiger vor weiterem Schaden zu bewahren. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen in einem solch späten Stadium des Konkursverfahrens sei der Konkursbeamte berechtigt, die Sicherstellung des Nachlassvertrages zum voraus zu verlangen und den Konkurs bei Nichteingang dieser Sicherheitsleistung fortzusetzen.