135 müsse die Verwertung erst dann aufschieben, wenn der Nachlassvertrag von den Gläubigern angenommen worden sei. Unter Hinweis auf Glarner, Das Nachlassvertragsrecht nach schweizerischem SchKG, Zürich 1967, Seite 67, hält der Entscheid es für zulässig, in solchen Fällen Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, um die Konkursmasse und damit die Gläubiger vor weiterem Schaden zu bewahren.