Wenn das Kon- kursamt neben dem Kostenvorschuss für die Gläubigerversammlung in Höhe von Fr. 10000.- im Sinne einer zweiten Eintretensvoraussetzung verfügt hat, der Gemeinschuldner habe sämtliche grundpfandlich gesicher- ten und privilegierten Forderungen sowie die mutmassliche Konkursdivi- dende der 5. Klasse sicherzustellen, so hat es seine Kompetenzen über- schritten. c. Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung verweist das Konkursamt auf einen Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 5. November 1982 (Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Obergerichts für das Amtsjahr 1981/82, Seite 48