Konkursverwaltung liegen, die gleiche Sicherstellung zu einer Eintretensvoraussetzung für die Verhandlung über den Nachlassvertragsvorschlag zu machen. Eine solche eigenständige Kompetenz der Konkursver- waltung kann dem Gesetz nirgends entnommen werden. Wenn das Kon- kursamt neben dem Kostenvorschuss für die Gläubigerversammlung in Höhe von Fr. 10000.- im Sinne einer zweiten Eintretensvoraussetzung verfügt hat, der Gemeinschuldner habe sämtliche grundpfandlich gesicher- ten und privilegierten Forderungen sowie die mutmassliche Konkursdivi- dende der 5. Klasse sicherzustellen, so hat es seine Kompetenzen über- schritten.