Ferner liegt es gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG der Nachlassbehörde ob, die Bestätigung des Nachlassvertrages an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger hinlänglich sichergestellt ist, es sei denn, diese verzichteten ausdrücklich hierauf. Materiell liegt es daher in der Zuständigkeit der Gläubiger, ob sie auf die Sicherstellung verzichten. Wenn nun aber die Gläubiger, die durch den Nachlass oder den Konkurs wirtschaftlich betroffen sind, sich im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dafür entscheiden können, auf die Sicherstellung ganz oder teilweise zu verzichten, so kann es offensichtlich nicht gleichzeitig in der Kompetenz der