317 Abs. 1 SchKG beschränkt sich die Aufgabe der Konkursverwal- tung vorerst darauf, den Nachlassvertragsvorschlag zuhanden der Gläubi- gerversammlung zu begutachten. In der Gläubigerversammlung gemäss Art. 302 Abs. 1 SchKG leitet die Konkursverwaltung die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage des Schuldners. Hier enden vorerst die Kompetenzen der Konkursverwaltung, denn gemäss Art. 302 Abs. 3 und 4 SchKG fällt es in die Kompetenz der versammelten Gläubiger, über den Entwurf des Nachlassvertrages zu befinden. Ferner liegt es gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff.