133 frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt. Über den in diesem Sinne vorgeschlagenen Nachlassvertrag nach bereits eröffnetem Konkurs finden die Art. 302 bis 307 und Art. 310 bis 316 SchKG entsprechende Anwendung, mit der Massgabe, dass die Konkursverwaltung an die Stelle des Sachwalters tritt (Art. 317 Abs. 2 SchKG). Das Konkursamt ist hier als Konkursverwaltung eingesetzt. Beim Nachlassvertrag im Konkurs gemäss Art. 317 Abs. 1 SchKG beschränkt sich die Aufgabe der Konkursverwal- tung vorerst darauf, den Nachlassvertragsvorschlag zuhanden der Gläubi- gerversammlung zu begutachten.