132 b. Schlägt ein Schuldner, über welchen der Konkurs bereits eröffnet ist, einen Nachlassvertrag vor, so begutachtet gemäss Art. 317 Abs. 1 SchKG die Konkursverwaltung den Vorschlag zuhanden der Gläubigerver- sammlung. Die Verhandlung über den Nachlassvertragsvorschlag findet