O., § 45 Rz 25). Die Tatsache, dass die Verwertung der inventarisierten Aktiven voraussichtlich nicht einmal die Kosten eines ordentlichen Konkursverfahrens decken und des- halb das summarische Verfahren stattfindet, steht also einem Nachlassvorschlag des Gemeinschuldners und einer Beschlussfassung der Gläubiger hierüber nicht entgegen. Der Gemeinschuldner hat einen Anspruch, dass über seinen Nachlassvorschlag Beschluss gefasst wird. Als einzige Voraus- setzung nennt das Gesetz, dass der Gemeinschuldner vorgängig die Kosten des Beschlussfassungsverfahrens sicherstelle.