zuständig für den Entscheid über den Nachlassvertragsvorschlag sei hingegen die Gläubigerversamm- lung. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, eine Versteigerung seiner Immobilien habe für solange zu unterbleiben, als nicht die Gläubigerversammlung über seinen Nachlassvertragsvorschlag befunden habe. a. Gemäss unangefochtener Verfügung des Kreispräsidenten vom 5. Juli 1993 wird der Konkurs über die Firma B. im summarischen Verfah- ren durchgeführt. Im summarischen Konkursverfahren sind in der Regel keine Gläubigerversammlungen einzuberufen (Art. 231 SchKG;