Erwägungen: Zur Begründung seiner Beschwerde vom 11. Juli 1994 macht der Beschwerdeführer vorab geltend, es erscheine offensichtlich, dass mit der Versteigerung aller seiner Immobilien sein Nachlassvertragsvorschlag vom 25. Juni 1993 ohne weiteres obsolet würde. Mit der angefochtenen Verstei- gerungsanordnung habe das Konkursamt quasi stillschweigend seinen Nachlassvertragsvorschlag abgelehnt. Nach Auffassung des Beschwerde- führers wäre das Konkursamt jedoch lediglich berechtigt gewesen, den Nachlassvertragsvorschlag zu begutachten; zuständig für den Entscheid über den Nachlassvertragsvorschlag sei hingegen die Gläubigerversamm- lung.