Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn die Einträge betreffend die einzelnen Stockwerkeinheiten identisch sind. Diesfalls sind in der Rubrik «Grundver- sicherte Forderungen» zunächst die Lasten der gemeinschaftlichen Liegen- schaft und in der Folge diejenigen der ersten Stockwerkeinheit aufzuführen; für die folgenden Stockwerkeinheiten - die einzeln aufzulisten sind - kann betreffend Inhalt auf die erste Einheit verwiesen werden. Im übrigen gilt das vorstehend in Erw. 2b Ausgeführte. SchKG 12/94 Entscheid vom 3. Mai 1994