{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-41_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976905ddfe54b685c9b94d2327eac80157fa76322899e0a664dcedb7757e59799e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976905ddfe54b685c9b94d2327eac80157fa76322899e0a664dcedb7757e59799e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_41", "Checksum": "4a36d4eabb6e6a219ea11eeeaad89051"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:44", "Checksum": "0b1100b185f99d10dd554fc63b8286db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 41\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 135\nmüsse die Verwertung erst dann aufschieben, wenn der Nachlassvertrag von\nden Gläubigern angenommen worden sei. Unter Hinweis auf Glarner, Das\nNachlassvertragsrecht nach schweizerischem SchKG, Zürich 1967, Seite 67,\nhält der Entscheid es für zulässig, in solchen Fällen Sicherungsmassnahmen\nzu ergreifen, um die Konkursmasse und damit die Gläubiger vor weiterem\nSchaden zu bewahren. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen in einem\nsolch späten Stadium des Konkursverfahrens sei der Konkursbeamte berechtigt, die Sicherstellung des Nachlassvertrages zum voraus zu verlangen\nund den Konkurs bei Nichteingang dieser Sicherheitsleistung fortzusetzen.\nNach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses widerspricht diese\nRechtsauffassung jedoch der klaren Kompetenzausscheidung zwischen der\nKonkursverwaltung und der Gläubigerversammlung gemäss Art. 302 und\nArt. 306 SchKG. Namentlich ist sie nicht mit dem in Art. 306 Abs. 2 Ziff.\n2 SchKG festgehaltenen Recht der Gläubiger, auf jegliche Sicherstellung\nvollumfänglich zu verzichten, in Einklang zu bringen. Im erwähnten Entscheid der appenzellischen Aufsichtsbehörde werden zwei Fragen aufgeworfen, nämlich zunächst, ob die blosse Einreichung eines Nachlassvertragsvorschlages bereits die Verwertung hinauszuschieben vermag, und sodann,\nob der Konkursverwaltung die Berechtigung zukommt, für die Behandlung\ndes Nachlassvertragsvorschlages zur Voraussetzung zu machen, dass sämtliche Forderungen sichergestellt sind. Die Ansicht, die blosse Einreichung\neines Nachlassvertragsvorschlages bewirke noch kein Ruhen der Verwertung, ist überzeugend. Die Verwertung kann, muss aber nicht durch Beschluss der Gläubigerversammlung suspendiert werden; hingegen darf die\nVerwertung nach der Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubigerversammlung bis zum Bestätigungs- oder Ablehnungsentscheid der Nachlassbehörde nicht fortgesetzt werden (Art. 81 KOV; BGE 78 III 18; Favre,\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht, Fribourg 1956, S. 368; C. Jaeger,\nBundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, II. Band, Zürich\n1911, N 2 Abs. 3 zu Art. 317 SchKG). Zu verneinen ist hingegen, dass der\nKonkursverwaltung die besondere Kompetenz zukommt, die Begutachtung\nund Vorlage des Nachlassvertragsentwurfes an die Gläubiger davon abhängig zu machen, dass der Schuldner vorgängig sämtliche privilegierten Forderungen und die Konkursdividende sicherstelle. Eine solche Anordnung ist\nverfrüht, denn die hinlängliche Sicherstellung der Vollziehung des Nachlassvertrages ist nur und erst eine materielle Voraussetzung für seine Bestätigung durch die Nachlassbehörde; die Sicherstellung kann bis zur Verhandlung vor der Nachlassbehörde erfolgen (B1SchK 1967 Nr. 31, 1968 Nr. 25,\n1986 Nr. 12; Jaeger a.a.O. N 10 zu Art. 306 SchKG; Fritzsche/Walder,\na.a.O., § 74 Rz 12 f.). Ein solches Vorgehen widerspricht sodann der gesetzlichen Kompetenzabgrenzung zwischen der Konkursverwaltung, den Gläubigern und der Nachlassbehörde. Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, welcher\n\n136\nauch beim Nachlassvertrag im Konkurs Anwendung findet (Art. 317 Abs.\n2 SchKG), ist eindeutig. Es ist nicht die Konkursverwaltung, welche\nletztlich über die Sicherstellung bestimmt, sondern die Gläubiger selbst\nund die Nachlassbehörde bei ihrer Bestätigung. Dieses Recht der\nGläubiger und jenes des Schuldners, den Gläubigern einen\nNachlassvertrag zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen, würde\nunterlaufen, wenn man der Konkurs- verwaltung das Recht einräumen\nwürde, die Sicherstellung zur Eintretens- voraussetzung für die\nVerhandlung des Nachlassvertrages zu machen. Auf- grund dieser\nÜberlegungen war das Konkursamt daher sachlich unzustän- dig, die\nVerfügung vom 18. April 1994 zu erlassen, und die Nichtbehand- lung\ndes Nachlassvertragsvorschlages im Sinne von Art. 317/302 SchKG\nkommt einer Rechtsverweigerung gleich.\nSchKG 39/94 Entscheid vom 9. November 1994\n\n137\n"}