{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-41_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976905ddfe54b685c9b94d2327eac80157fa76322899e0a664dcedb7757e59799e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976905ddfe54b685c9b94d2327eac80157fa76322899e0a664dcedb7757e59799e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_41", "Checksum": "4a36d4eabb6e6a219ea11eeeaad89051"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:44", "Checksum": "0b1100b185f99d10dd554fc63b8286db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 41\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n streckung bei Mit-/Stockwerkeigentum, Wädenswil 1978, Formular\nLa- stenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons\nZürich [Hrsg.], Muster-Kollokationsplan, Inventar und\nKollokationsplan mit Lastenverzeichnissen für Grundstücke im\nKonkurs, Wädenswil 1981,\nS. 24 f). Ein blosses Anheften der entsprechenden\nGrundbuchauszüge genügt nicht: Zum einen kann das ganze\nLastenverzeichnis durch Hinzu- fügen oder Herausnehmen einzelner\nGrundbuchauszüge leicht verfälscht werden; zum anderen sollen den\nBeteiligten die wesentlichen Tatsachen übersichtlich und klar\npräsentiert werden.\n- In der Rubrik «Grundversicherte Forderungen» ist genau anzugeben,\nin welcher Art und Weise das zu verwertende Grundstück belastet ist.\nEs muss mit anderen Worten klar ersichtlich sein, ob ein Pfand (1)\nauf der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft, (2) auf einer\neinzelnen Stockwerkeinheit, oder (3) auf mehreren\nStockwerkeinheiten im Sinne eines Gesamtpfandes lastet. Betreffend\ndie Varianten 1 und 2 sei auf die entsprechenden Beispiele in der\nLiteratur verwiesen (vgl. Hohl/Büchel, a.a.O., Formular\nLastenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons\nZürich [Hrsg.], a.a.O., S. 26 ff.). Bei der Variante 3 ist grundsätzlich\ngleich vorzugehen wie bei Variante 2, wobei ein Hinweis auf die\nübrigen, ebenfalls für die ganze Forderung haftenden Grundstük- ke\nanzufügen ist.\nb) Ausnahmsweise können mehrere zu verwertende Stockwerkeinheiten in einem einzigen Lastenverzeichnis zusammengefasst werden.\nDies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn die Einträge betreffend die\neinzelnen Stockwerkeinheiten identisch sind. Diesfalls sind in der\nRubrik «Grundver- sicherte Forderungen» zunächst die Lasten der\ngemeinschaftlichen Liegen- schaft und in der Folge diejenigen der ersten\nStockwerkeinheit aufzuführen; für die folgenden Stockwerkeinheiten -\ndie einzeln aufzulisten sind - kann betreffend Inhalt auf die erste Einheit\nverwiesen werden. Im übrigen gilt das vorstehend in Erw. 2b\nAusgeführte.\nSchKG 12/94 Entscheid vom 3. Mai 1994\n\n41 - Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 317 SchKG).\n- Im summarischen Konkursverfahren (Art. 231 SchKG;\nArt. 96 KOV) ist Eintretensvoraussetzung, dass der\nSchuldner die Kosten der einzuberufenden Gläubigerversammlung vorschiesst (Erw. a).\n130\n- Keine Kompetenzen der Konkursverwaltung, die Sicherstellung der Vollziehung des vorgeschlagenen\nNachlassvertrages zu verlangen (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2\nSchKG) (Erw. b und c).\n\n131\n- Aufschiebung der Verwertung in der Zeit zwischen der\nAnnahme des Nachlassvertrages und dem Bestätigungsentscheid der Nachlassbehörde, nicht hingegen\nschon bei der blossen Einreichung des Nachlassvertragsvorschlages (Art. 81 KOV) (Erw. c).\n\nErwägungen:\nZur Begründung seiner Beschwerde vom 11. Juli 1994 macht\nder Beschwerdeführer vorab geltend, es erscheine offensichtlich, dass\nmit der Versteigerung aller seiner Immobilien sein\nNachlassvertragsvorschlag vom\n25. Juni 1993 ohne weiteres obsolet würde. Mit der angefochtenen\nVerstei- gerungsanordnung habe das Konkursamt quasi\nstillschweigend seinen Nachlassvertragsvorschlag abgelehnt. Nach\nAuffassung des Beschwerde- führers wäre das Konkursamt jedoch\nlediglich berechtigt gewesen, den Nachlassvertragsvorschlag zu\nbegutachten; zuständig für den Entscheid über den\nNachlassvertragsvorschlag sei hingegen die Gläubigerversamm- lung.\nDamit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, eine Versteigerung seiner Immobilien habe für solange zu unterbleiben, als nicht\ndie Gläubigerversammlung über seinen Nachlassvertragsvorschlag\nbefunden habe.\na. Gemäss unangefochtener Verfügung des Kreispräsidenten\nvom\n5. Juli 1993 wird der Konkurs über die Firma B. im summarischen\nVerfah- ren durchgeführt. Im summarischen Konkursverfahren sind in\nder Regel keine Gläubigerversammlungen einzuberufen (Art. 231\nSchKG; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach\nschweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 45 Rz 19 und 21; Art. 96\nKOV). Schlägt hingegen der Gemeinschuldner nach Eröffnung des\nKonkurses einen Nachlassvertrag vor, so ist gemäss Art. 96 lit. a KOV\nauch im summarischen Verfahren eine Gläubigerversammlung\neinzuberufen, wenn der Gemeinschuldner die Ko- sten dafür vorschiesst\n(Fritzsche/Walder, a.a.O., § 45 Rz 25). Die Tatsache, dass die\nVerwertung der inventarisierten Aktiven voraussichtlich nicht einmal\ndie Kosten eines ordentlichen Konkursverfahrens decken und des- halb\ndas summarische Verfahren stattfindet, steht also einem Nachlassvorschlag des Gemeinschuldners und einer Beschlussfassung der Gläubiger\nhierüber nicht entgegen. Der Gemeinschuldner hat einen Anspruch, dass\nüber seinen Nachlassvorschlag Beschluss gefasst wird. Als einzige\nVoraus- setzung nennt das Gesetz, dass der Gemeinschuldner vorgängig\ndie Kosten des Beschlussfassungsverfahrens sicherstelle.\n132\nb. Schlägt ein Schuldner, über welchen der Konkurs bereits\neröffnet ist, einen Nachlassvertrag vor, so begutachtet gemäss Art.\n317 Abs. 1 SchKG die Konkursverwaltung den Vorschlag zuhanden der\nGläubigerver- sammlung. Die Verhandlung über den\nNachlassvertragsvorschlag findet\n\n"}