O., S. 111 f.). Das Betreibungsamt wird demnach angewiesen, die Sicherheitsleistung auf den Rest nur im Sinne eines Vorbehalts in die Steigerungsbedingungen aufzunehmen, die persönli- che Bonität des Höchstbietenden an der Steigerung entsprechend zu prüfen und danach den Entscheid für oder gegen Sicherheitsleistung nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. SchKG 16/94, 18/94 Entscheid vom 21. März 1994