Gewähr für die Einhaltung des Zahlungstermines bietet, kann jedoch nur aufgrund seiner persönlichen Bonität im konkreten Einzelfall entschieden werden. Mit der zum voraus getroffenen Zuschlagsbedingung, dass jeder Höchstbietende - unabhängig von seiner persönlichen Bonität vor dem Zuschlag volle Sicherheit für den Rest leisten müsse, wird demzufolge über das Ziel hinausgeschossen. Ist die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillig- keit des Höchstbietenden nicht zweifelhaft, wäre eine solche Zuschlagsbe- dingung überflüssig und daher zu unterlassen. Die besagte Steigerungsbe- dingung ist in der vorliegenden Form unverhältnismässig und daher aufzu- heben. Hingegen ist gemäss BGE 109 III 107 ff.