{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-40_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b91a7deaac8ca8924bd1a5d2e504ddc1ddaccc2c47a44c5321697e6f01cf4c57edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b91a7deaac8ca8924bd1a5d2e504ddc1ddaccc2c47a44c5321697e6f01cf4c57edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_40", "Checksum": "95d7f7706e5979837f7ed3866d381557"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:55", "Checksum": "30c447c7e989e8abdbc8897451d37c24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 40\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nGewähr für die Einhaltung des Zahlungstermines bietet, kann jedoch\nnur aufgrund seiner persönlichen Bonität im konkreten Einzelfall\nentschieden werden. Mit der zum voraus getroffenen\nZuschlagsbedingung, dass jeder Höchstbietende - unabhängig von\nseiner persönlichen Bonität vor dem Zuschlag volle Sicherheit für den\nRest leisten müsse, wird demzufolge über das Ziel hinausgeschossen. Ist\ndie Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillig- keit des Höchstbietenden\nnicht zweifelhaft, wäre eine solche Zuschlagsbe- dingung überflüssig\nund daher zu unterlassen. Die besagte Steigerungsbe- dingung ist in der\nvorliegenden Form unverhältnismässig und daher aufzu- heben.\nHingegen ist gemäss BGE 109 III 107 ff. die Aufnahme einer entsprechenden Steigerungsbedingung insoweit zulässig, als sich das\nBetrei- bungsamt an der Steigerung das Recht vorbehält, neben der\nvor dem Zuschlag zu leistenden Baranzahlung noch Sicherheit für den\ngestundeten Restkaufpreis durch Bürgschaft oder Hinterlage von\nWertpapieren zu ver- langen. Ein solcher Vorbehalt kann indes nur\naufgrund einer individuell- konkreten Prüfung der Bonität des\nHöchstbietenden an der Steigerung selbst wirksam werden (BGE\na.a.O., S. 111 f.). Das Betreibungsamt wird demnach angewiesen, die\nSicherheitsleistung auf den Rest nur im Sinne eines Vorbehalts in die\nSteigerungsbedingungen aufzunehmen, die persönli- che Bonität des\nHöchstbietenden an der Steigerung entsprechend zu prüfen und danach\nden Entscheid für oder gegen Sicherheitsleistung nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen.\nSchKG 16/94, 18/94 Entscheid vom 21. März 1994\n\n40 - Lastenverzeichnis im Konkurs (Art. 125 VZG). Erstellung\neines gesonderten Lastenverzeichnisses für jedes Grundstück als Regel; Voraussetzungen für die ausnahmsweise\nZusammenfassung mehrerer Grundstücke in einem Lastenverzeichnis.\n\nAus den Erwägungen:\na) Betreffend die formellen Anforderungen an ein\nLastenverzeichnis sind insbesondere folgende - vorliegend nicht\nbeachtete - Punkte fest- zuhalten:\n- Grundsätzlich ist für jedes Grundstück im Sinne von Art. 655 ZGB\nein gesondertes Lastenverzeichnis zu erstellen (Art. 17 Anleitung über\ndie bei der Zwangsverwertung von Grundstücken zu errichtenden\nAktenstücke).\n- In der Rubrik «Beschreibung des Grundstücks» ist sowohl eine\nBeschrei- bung der zu verwertenden Stockwerkeinheit als auch eine\nsolche der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft\naufzunehmen (vgl. Hohl/ Büchel, Mustersammlung über die\nbetreibungsrechtliche Zwangsvoll-\n129\nstreckung bei Mit-/Stockwerkeigentum, Wädenswil 1978, Formular\nLa- stenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons\nZürich [Hrsg.], Muster-Kollokationsplan, Inventar und\nKollokationsplan mit Lastenverzeichnissen für Grundstücke im\nKonkurs, Wädenswil 1981,\nS. 24 f). Ein blosses Anheften der entsprechenden\nGrundbuchauszüge genügt nicht: Zum einen kann das ganze\nLastenverzeichnis durch Hinzu- fügen oder Herausnehmen einzelner\nGrundbuchauszüge leicht verfälscht werden; zum anderen sollen den\nBeteiligten die wesentlichen Tatsachen übersichtlich und klar\npräsentiert werden.\n- In der Rubrik «Grundversicherte Forderungen» ist genau anzugeben,\nin welcher Art und Weise das zu verwertende Grundstück belastet\nist. Es muss mit anderen Worten klar ersichtlich sein, ob ein Pfand\n(1) auf der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft, (2) auf\neiner einzelnen Stockwerkeinheit, oder (3) auf mehreren\nStockwerkeinheiten im Sinne eines Gesamtpfandes lastet. Betreffend\ndie Varianten 1 und 2 sei auf die entsprechenden Beispiele in der\nLiteratur verwiesen (vgl. Hohl/Büchel, a.a.O., Formular\nLastenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons\nZürich [Hrsg.], a.a.O., S. 26 ff.). Bei der Variante 3 ist grundsätzlich\ngleich vorzugehen wie bei Variante 2, wobei ein Hinweis auf die\nübrigen, ebenfalls für die ganze Forderung haftenden Grundstük- ke\nanzufügen ist.\nb) Ausnahmsweise können mehrere zu verwertende Stockwerkeinheiten in einem einzigen Lastenverzeichnis zusammengefasst werden.\nDies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn die Einträge betreffend die\neinzelnen Stockwerkeinheiten identisch sind. Diesfalls sind in der\nRubrik «Grundver- sicherte Forderungen» zunächst die Lasten der\ngemeinschaftlichen Liegen- schaft und in der Folge diejenigen der ersten\nStockwerkeinheit aufzuführen; für die folgenden Stockwerkeinheiten -\ndie einzeln aufzulisten sind - kann betreffend Inhalt auf die erste Einheit\nverwiesen werden. Im übrigen gilt das vorstehend in Erw. 2b\nAusgeführte.\nSchKG 12/94 Entscheid vom 3. Mai 1994\n\n41 - Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 317 SchKG).\n- Im summarischen Konkursverfahren (Art. 231 SchKG;\nArt. 96 KOV) ist Eintretensvoraussetzung, dass der\nSchuldner die Kosten der einzuberufenden Gläubigerversammlung vorschiesst (Erw. a).\n- Keine Kompetenzen der Konkursverwaltung, die Sicherstellung der Vollziehung des vorgeschlagenen\nNachlassvertrages zu verlangen (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2\nSchKG) (Erw. b und c).\n130\n"}