17 Wie bereits die Vorinstanz in E. 4 zu Recht ausgeführt hat, ist der Wortlaut dieser beiden Parteibezeichnungen klar und eindeutig: Partei sind die aufge- führten Erben, der Willensvollstrecker tritt als deren Vertreter und nicht in eigenem Namen auf. Von einem offensichtlichen Irrtum, der von Amtes wegen zu berichtigen wäre, kann keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als die Kläger anwaltlich vertreten waren. Der Rechtsvertreter musste sich der Tragweite der Parteibezeichnung zweifellos bewusst sein und dieser die nötige Aufmerksamkeit schenken.