16 b) Im Leitschein sind als Kläger die Erben G. nämlich C., G., A., B., und H., gesetzlich vertreten durch B., wiedervertreten durch Rechtsan- walt X, aufgeführt. In der Prozesseingabe werden wiederum die Erben als Partei aufgezählt, bei der Nennung der Vertreter wird lediglich präzisiert, dass es sich beim gesetzlichen Vertreter um den Willensvollstrecker handelt.