Das Verfahrensrecht hat der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen und darf nicht zum Selbstzweck werden. Zu berichtigen sind allerdings nur offensichtlich un- richtige Parteibezeichnungen; aus den Akten muss sich für Parteien und Gericht klar und unmissverständlich ergeben, gegen welche - zweifelsfrei identifizierbare - Personen sich die Klage richtet (BGE 85 II 316; PGK 1991 Nr. 9, vgl. PKG 1983, Nr. 3, PKG 1977 Nr. 32 mit Hinweisen).