Tuor, a.a.O. N. 20 zu Art. 518 ZGB, Seeger, a.a.O., S. 88; Claude Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Diss. Zürich 1985, S. 38f.). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Willensvollstrecker B. allein befugt ist, den Prozess in eigenem Namen als Partei für die materiell berechtigten Erben zu führen. Es bleibt zu untersuchen, ob die eingereichte Klage in diesem Sinn interpretiert werden kann. 3. a) Sowohl im Leitschein (Art. 71 Ziff. 3 ZPO) als auch in der Prozesseingabe sind die Parteien, ihr Wohnsitz und ihre Vertreter genau zu benennen.