Vertragliche oder gesetzliche Vertretungsbefugnisse, worunter namentlich diejenigen des Willensvollstreckers gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB zu verstehen sind, werden in der genannten Bestimmung aber ausdrücklich vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Willensvollstrecker allein befugt, Betreibungen einzuleiten oder Aktivprozesse zu führen. Er ist ausschliesslich Partei anstelle der materiell berech- tigten Erben, diesen ist das entsprechende Recht entzogen (BGE 116 II134, 94 II 144, 90 II3 81). Diese Auffassung wird auch vom überwiegenden Teil der Lehre geteilt (Escher, a.a.O., N 32 zu Art. 518 ZGB; Piotet, a.a.O., S. 153f., 164; Tuor, a.a.