18 Hinweisen, Oscar Vogel, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Bern 1992, S. 128, N 39; Seeger, a.a.O., S. 87, a.M. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 142). d) Zu prüfen ist, ob neben dem mit einer Generalvollmacht ausge- statteten Willensvollstrecker auch die Erben berechtigt sind, Ansprüche des Nachlasses gerichtlich geltend zu machen. Die Erben sind Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB grundsätzlich gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Vertragliche oder gesetzliche Vertretungsbefugnisse, worunter namentlich diejenigen des Willensvollstreckers gemäss Art.