Dabei hat er auf die gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen. Es handelt sich demzufolge nicht um die 17 Bejahung oder Verneinung der Sachlegitimation, sondern um die Prozessstandschaft oder die Befugnis zur Prozessführung als Partei. Sie steht dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrechts zu (BGE 116 II 133f., 94 II 144; Escher, a.a.O., N 31 zu Art. 518 ZGB mit