, 81 II, 31). Aus seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 ZGB in Verbindung mit Art. 596 ZGB) ergibt sich aber, dass er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren hat. Bei der Austragung gerichtlicher Streitig- keiten liegt demzufolge der Fall vor, dass ein Dritter (der Willensvollstrek- ker) aus besonderen Gründen an Stelle der materiell Berechtigten oder Verpflichteten den Prozess in eigenem Namen und als Partei führen kann. Dabei hat er auf die gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen.