16 b) G. sel. hat gemäss der Bescheinigung des Kreisamtes vom 12. Oktober 1992 in seinem Testament vom 23. Oktober 1991 unbestrittener- massen B. als Willensvollstrecker im Sinne der Art. 517 f. ZGB eingesetzt. Dieses Schreiben enthält keinerlei Beschränkungen in bezug auf die Voll- macht des Willensvollstreckers. Das Testament, welches allenfalls eine Ein- schränkung des Geschäftskreises des Willensvollstreckers enthalten könnte, wurde nicht zu den Akten gegeben. Da eine Kompetenzzuweisung durch den Erblasser somit nicht nachgewiesen ist, steht B. eine Generalvollmacht zu, es obliegen ihm die Befugnisse gemäss der dispositiven gesetzlichen Regelung des Art.