Den Berufungsklägern wird eine Purgationsfrist von einem Monat eingeräumt. 2. a) Die Kläger machen gemäss ihrer Prozesseingabe vom 30. März 1993 im wesentlichen geltend, zum Nachlass des G. gehöre auch 15 ein Anteil an der einfachen Gesellschaft «Baugemeinschaft G.», deren Zweck die Erstellung der Liegenschaft Parzelle 915 in D. sei. Es handelt sich also um einen Prozess über ein behauptetes Aktivum der Erbschaft. Es stellt sich die Frage, wer berechtigt ist, diesen Prozess zu führen.