Die Situation ist praktisch dieselbe, wes- halb eine Gleichbehandlung sachlich richtig scheint. Dies gilt trotz des Umstandes, dass es sich bei den Bestimmungen über das Kontumazver- fahren um Ausnahmebestimmungen handelt, welche grundsätzlich eng auszulegen sind. Wird im schriftlichen Berufungsverfahren wie im vorlie- genden Fall die Berufungsbegründung verspätet eingereicht, so ist Art. 228 ZPO demnach analog anzuwenden und das Kontumazverfahren durchzuführen. Den Berufungsklägern wird eine Purgationsfrist von einem Monat eingeräumt.