228 ZPO wird der zu prüfende Fall nicht erfasst, da sich diese Bestimmung allein auf das mündliche Berufungsver- fahren bezieht. Sowohl beim unentschuldigten Fernbleiben von der Haupt- verhandlung trotz gehöriger Vorladung im mündlichen Berufungsverfah- ren als auch bei einer verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren hat die das Rechtsmittel ergreifende Partei die Berufungserklärung rechtzeitig eingereicht, darf ihre Anträge aber infolge ihrer Säumnis nicht begründen. Die Situation ist praktisch dieselbe, wes- halb eine Gleichbehandlung sachlich richtig scheint.