125 ZPO, wenn eine Partei trotz gehöriger Vorladung nicht an der Berufungsverhandlung erscheint. Während die Durchführung des Kon- tumazverfahrens für die säumige Partei im ordentlichen Verfahren auch mit Einschränkungen bezüglich der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ver- bunden ist (Art. 133 Abs. 2 ZPO), bewirkt die Kontumazierung im Beru- fungsverfahren allein, dass die säumige Partei unter bestimmten, im Gesetz eng umschriebenen Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann. Vom Wortlaut des Art. 228 ZPO wird der zu prüfende Fall nicht erfasst, da sich diese Bestimmung allein auf das mündliche Berufungsver- fahren bezieht.