Das Gericht hat aufgrund der Akten zu entscheiden. c) Wenn eine gehörig vorgeladene Partei im ordentlichen Verfahren zur Hauptverhandlung nicht erscheint oder die gesetzliche Vertröstung nicht leistet beziehungsweise keine Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege beibringt, wird die andere Partei gleichwohl zum Vortrage ihrer Begehren zugelassen, und es wird sodann das Kontumazverfahren durchge- führt (Art. 125 Abs. 1 ZPO). Das gleiche gilt gemäss Art. 228 Abs. 1 ZPO i. V.m. Art. 125 ZPO, wenn eine Partei trotz gehöriger Vorladung nicht an der Berufungsverhandlung erscheint.