14 den sein, wollte man die Berufung aufgrund der verspätet eingereichten Begründung abschreiben (vgl. neben den erwähnten Beispielen auch Art. 55 Abs. 2 OG für eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende zivilrechtliche Berufung ans Bundesgericht). Die fehlende oder verspätet eingereichte Berufungsbegründung kann daher nicht als Rückzug betrach- tet werden. Das Gericht hat aufgrund der Akten zu entscheiden.