Dass eine verspätete Berufungsbegründung dieselbe Säumnisfolge nach sich ziehen würde, ergibt sich aus der Zivilprozessordnung nicht. Angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen für die Berufungskläger und unter Berücksichtigung der 13 Tatsache, dass eine Abschreibung der Klage beziehungsweise des Rechts- mittels in anderen Fällen explizit angedroht wird, müsste nach der Auffas- sung des Kantonsgerichts eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorhan-