224 Abs. 1 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident die Berufung ohne weiteres Verfahren abschreiben, wenn sie offensichtlich verspätet ist. Wie sich aus der Systematik des Gesetzes ergibt, betrifft diese Bestimmung aber lediglich den Fall, dass die Berufungserklärung nicht innert der zwanzigtä- gigen Frist gemäss Art. 219 ZPO eingereicht wurde. Dass eine verspätete Berufungsbegründung dieselbe Säumnisfolge nach sich ziehen würde, ergibt sich aus der Zivilprozessordnung nicht.