Weitere Vorschriften zum schriftlichen Berufungsverfahren gibt es in der ZPO nicht. Die Folge einer verspäteten Einreichung der Berufungsantwort ist daher mittels Auslegung zu ermitteln. Für den Fall der verspäteten Einreichung des Leitscheins, der Prozesseingabe oder der Widerklage wird in Art. 83 ZPO ausdrücklich ange- droht, dass die Klage mit Kostenentscheid abgeschrieben wird. Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident die Berufung ohne weiteres Verfahren abschreiben, wenn sie offensichtlich verspätet ist.