Trifft letzteres zu, ist zu entscheiden, ob die Vorschriften über die Kontumazierung Anwendung finden. b) Nach Art. 224 Abs. 2 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident dem Berufungskläger und nötigenfalls der Gegenpartei Frist ansetzen, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen, wenn sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, nur Punkte von untergeordneter Bedeu- tung angefochten werden oder aus anderen Gründen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. In diesen Fällen findet keine Berufungsverhandlung statt (Art. 224 Abs. 3 ZPO). Weitere Vorschriften zum schriftlichen Berufungsverfahren gibt es in der ZPO nicht.