Erwägungen: 1. a) Die Kläger reichten gegen das Urteil des Bezirksgerichts innert der 20tägigen Frist gemäss Art. 219 ZPO Berufung ein. Dagegen verpassten sie die mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 25. Oktober 1993 eingeräumte Frist bis zum 15. November 1993 zur Einreichung der schriftlichen Begründung. Die Rechtsschrift trägt zwar das Datum des 15. November 1994, wurde aber gemäss dem Stempel auf dem Couvert erst am 16. November 1994 aufgegeben. Es stellt sich die Frage, welche Bedeu- tung dieser verpassten Frist zukommt.