3 -Schriftliches Berufungsverfahren (Art. 224 Abs. 2 und 3 ZPO); Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der schriftlichen Begründung der Berufungsanträge. Reicht der Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegründung innert der angesetzten Frist nicht ein, so findet - wie im mündlichen Berufungsverfahren beim Ausbleiben bei der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung (Art. 228 Abs. 1 ZPO) - das Kontumazverfahren statt (Erw. 1). - Willensvollstrecker; Partei- und Prozessfähigkeit (Art. 518 ZG B). - Dem gemäss Art.