{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685c0ac107405d235ca365e7af2b90a13e1ddf0ec9e7d20dc87d8d92be5d8b08dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685c0ac107405d235ca365e7af2b90a13e1ddf0ec9e7d20dc87d8d92be5d8b08dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_3", "Checksum": "a97e9d2248578fcb3838adf348ed5e79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:16", "Checksum": "5791449cdb123d35bc85f618449cdbb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n18\nHinweisen, Oscar Vogel, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,\nBern 1992, S. 128, N 39; Seeger, a.a.O., S. 87, a.M. Max Guldener,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 142).\nd) Zu prüfen ist, ob neben dem mit einer Generalvollmacht\nausge- statteten Willensvollstrecker auch die Erben berechtigt sind,\nAnsprüche des Nachlasses gerichtlich geltend zu machen.\nDie Erben sind Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände\nund verfügen gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB grundsätzlich gemeinsam\nüber die Rechte der Erbschaft. Vertragliche oder gesetzliche\nVertretungsbefugnisse, worunter namentlich diejenigen des\nWillensvollstreckers gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB zu verstehen sind,\nwerden in der genannten Bestimmung aber ausdrücklich vorbehalten.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der\nWillensvollstrecker allein befugt, Betreibungen einzuleiten oder Aktivprozesse zu führen. Er ist ausschliesslich Partei anstelle der materiell\nberech- tigten Erben, diesen ist das entsprechende Recht entzogen (BGE\n116 II134, 94 II 144, 90 II3 81). Diese Auffassung wird auch vom\nüberwiegenden Teil der Lehre geteilt (Escher, a.a.O., N 32 zu Art. 518\nZGB; Piotet, a.a.O., S. 153f., 164; Tuor, a.a.O. N. 20 zu Art. 518\nZGB, Seeger, a.a.O., S. 88;\nClaude Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Diss.\nZürich 1985, S. 38f.). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser\nAuffassung an. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der\nWillensvollstrecker B. allein befugt ist, den Prozess in eigenem Namen\nals Partei für die materiell berechtigten Erben zu führen. Es bleibt zu\nuntersuchen, ob die eingereichte Klage in diesem Sinn interpretiert\nwerden kann.\n3. a) Sowohl im Leitschein (Art. 71 Ziff. 3 ZPO) als auch in der\nProzesseingabe sind die Parteien, ihr Wohnsitz und ihre Vertreter genau\nzu benennen. Diese Bestimmung erklärt sich daraus, dass gerade im\nHinblick auf das Vollstreckungsverfahren eindeutig feststehen muss,\nwer gegen wen einen Vollstreckungstitel hat, ansonsten der Anspruch\nnicht genau durchge- setzt werden kann. Eine Grenze findet der\nGrundsatz der genauen Parteibe- zeichnung am Verbot des überspitzten\nFormalismus. Das Verfahrensrecht hat der Durchsetzung des\nmateriellen Rechts zu dienen und darf nicht zum Selbstzweck werden.\nZu berichtigen sind allerdings nur offensichtlich un- richtige\nParteibezeichnungen; aus den Akten muss sich für Parteien und Gericht\nklar und unmissverständlich ergeben, gegen welche - zweifelsfrei\nidentifizierbare - Personen sich die Klage richtet (BGE 85 II 316; PGK\n1991 Nr. 9, vgl. PKG 1983, Nr. 3, PKG 1977 Nr. 32 mit Hinweisen).\n16\nb) Im Leitschein sind als Kläger die Erben G. nämlich C., G.,\nA., B., und H., gesetzlich vertreten durch B., wiedervertreten durch\nRechtsan- walt X, aufgeführt. In der Prozesseingabe werden wiederum\ndie Erben als Partei aufgezählt, bei der Nennung der Vertreter wird\nlediglich präzisiert, dass es sich beim gesetzlichen Vertreter um den\nWillensvollstrecker handelt.\n\n17\nWie bereits die Vorinstanz in E. 4 zu Recht ausgeführt hat, ist der\nWortlaut dieser beiden Parteibezeichnungen klar und eindeutig: Partei\nsind die aufge- führten Erben, der Willensvollstrecker tritt als deren\nVertreter und nicht in eigenem Namen auf. Von einem offensichtlichen\nIrrtum, der von Amtes wegen zu berichtigen wäre, kann keine Rede\nsein. Dies gilt umso mehr, als die Kläger anwaltlich vertreten waren.\nDer Rechtsvertreter musste sich der Tragweite der Parteibezeichnung\nzweifellos bewusst sein und dieser die nötige Aufmerksamkeit\nschenken.\nNach dem Gesagten steht fest, dass allein der Willensvollstrecker\nB. berechtigt gewesen wäre, den vorliegenden Prozess in eigenem\nNamen zu führen. Als Kläger sind aber die namentlich genannten Erben\ndes G. sel. zu betrachten. Das Urteil der Vorinstanz ist daher im\nErgebnis richtig und die Berufung abzuweisen.\nZF 74/93 Urteil vom 11. Januar\n1994\n\n4 - Notweg (Art. 694 ZG B) .\n- Wegnot besteht nicht schon dann, wenn nicht bis unmittelbar vor die Haustüre eines Ferienhauses mit Motorfahrzeugen gefahren werden kann.\n- Das Vorhandensein eines genügenden Weges beurteilt\nsich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbarrechtlichen Gesichtspunkten. Zur Erfüllung strengerer\nbaupolizeilicher Anforderungen an das Genügen eines\nWeges kann ein Notweg nicht beansprucht werden.\n\nErwägungen:\na) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von\nseinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art.\n694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle\nEntschädigung einen Notweg einräumen. Die Gewährung eines\nNotwegrechts wird ange- sichts des damit verbundenen Eingriffs in die\nEigentumsrechte des Nach- barn von strengen Voraussetzungen\nabhängig gemacht. Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage\ngeltend gemacht werden kann. Eine solche Wegenot liegt dann vor,\nwenn einem Grundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen\nBenutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur\nöffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als\nungenügend erweist (BGE 117 II 35 ff. Erw. mit Hinweisen). Die\nWegenot beurteilt sich dabei nicht allein aus Sicht des Grundstücks,\nsondern auch aus der subjektiven Position des jeweiligen\n18\nGrundeigentümers: Keine Wege- not liegt daher vor, wenn zwar ein\nGrundstück keinen genügenden Weg zur öffentlichen Strasse besitzt, ein\nsolcher jedoch über ein angrenzendes\n\n"}