{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685c0ac107405d235ca365e7af2b90a13e1ddf0ec9e7d20dc87d8d92be5d8b08dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685c0ac107405d235ca365e7af2b90a13e1ddf0ec9e7d20dc87d8d92be5d8b08dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_3", "Checksum": "a97e9d2248578fcb3838adf348ed5e79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:16", "Checksum": "5791449cdb123d35bc85f618449cdbb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n14\nden sein, wollte man die Berufung aufgrund der verspätet eingereichten\nBegründung abschreiben (vgl. neben den erwähnten Beispielen auch Art.\n55 Abs. 2 OG für eine den gesetzlichen Anforderungen nicht\nentsprechende zivilrechtliche Berufung ans Bundesgericht). Die\nfehlende oder verspätet eingereichte Berufungsbegründung kann daher\nnicht als Rückzug betrach- tet werden. Das Gericht hat aufgrund der\nAkten zu entscheiden.\nc) Wenn eine gehörig vorgeladene Partei im ordentlichen Verfahren\nzur Hauptverhandlung nicht erscheint oder die gesetzliche Vertröstung\nnicht leistet beziehungsweise keine Bewilligung der unentgeltlichen\nRechts- pflege beibringt, wird die andere Partei gleichwohl zum\nVortrage ihrer Begehren zugelassen, und es wird sodann das\nKontumazverfahren durchge- führt (Art. 125 Abs. 1 ZPO). Das gleiche\ngilt gemäss Art. 228 Abs. 1 ZPO\ni. V.m. Art. 125 ZPO, wenn eine Partei trotz gehöriger Vorladung nicht\nan der Berufungsverhandlung erscheint. Während die Durchführung des\nKon- tumazverfahrens für die säumige Partei im ordentlichen Verfahren\nauch mit Einschränkungen bezüglich der zur Verfügung stehenden\nRechtsmittel ver- bunden ist (Art. 133 Abs. 2 ZPO), bewirkt die\nKontumazierung im Beru- fungsverfahren allein, dass die säumige\nPartei unter bestimmten, im Gesetz eng umschriebenen\nVoraussetzungen die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann.\nVom Wortlaut des Art. 228 ZPO wird der zu prüfende Fall\nnicht erfasst, da sich diese Bestimmung allein auf das mündliche\nBerufungsver- fahren bezieht. Sowohl beim unentschuldigten\nFernbleiben von der Haupt- verhandlung trotz gehöriger Vorladung im\nmündlichen Berufungsverfah- ren als auch bei einer verspäteten\nEinreichung der Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren hat\ndie das Rechtsmittel ergreifende Partei die Berufungserklärung\nrechtzeitig eingereicht, darf ihre Anträge aber infolge ihrer Säumnis\nnicht begründen. Die Situation ist praktisch dieselbe, wes- halb eine\nGleichbehandlung sachlich richtig scheint. Dies gilt trotz des\nUmstandes, dass es sich bei den Bestimmungen über das\nKontumazver- fahren um Ausnahmebestimmungen handelt, welche\ngrundsätzlich eng auszulegen sind. Wird im schriftlichen\nBerufungsverfahren wie im vorlie- genden Fall die\nBerufungsbegründung verspätet eingereicht, so ist Art. 228 ZPO\ndemnach analog anzuwenden und das Kontumazverfahren durchzuführen. Den Berufungsklägern wird eine Purgationsfrist von einem\nMonat eingeräumt.\n2. a) Die Kläger machen gemäss ihrer Prozesseingabe vom 30.\nMärz 1993 im wesentlichen geltend, zum Nachlass des G. gehöre auch\n15\nein Anteil an der einfachen Gesellschaft «Baugemeinschaft G.», deren\nZweck die Erstellung der Liegenschaft Parzelle 915 in D. sei. Es\nhandelt sich also um einen Prozess über ein behauptetes Aktivum der\nErbschaft. Es stellt sich die Frage, wer berechtigt ist, diesen Prozess zu\nführen.\n\n"}