{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685c0ac107405d235ca365e7af2b90a13e1ddf0ec9e7d20dc87d8d92be5d8b08dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685c0ac107405d235ca365e7af2b90a13e1ddf0ec9e7d20dc87d8d92be5d8b08dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_3", "Checksum": "a97e9d2248578fcb3838adf348ed5e79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:16", "Checksum": "5791449cdb123d35bc85f618449cdbb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n beantragt hat, mit nachträglichen Anträgen zu den Nebenfolgen ausgeschlossen werden darf (vgl. BGE 95 IV 67), kann den Parteien im Falle der\nNichtgenehmigung einer Ehescheidungskonvention verwehrt werden, sich\nzu den Nebenfolgen in einem separaten Schriftenwechsel nochmals zu\näussern.\nZF 24/94 Urteil vom 3. Mai 1994\n\n2 - Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 286\nAbs. 2 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht\ndem Kind zu und kann vom Inhaber der elterlichen Gewalt nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen des\nKindes als dessen gesetzlicher Vertreter geltend gemacht werden. Eine vom Inhaber der elterlichen Gewalt\ni m eigenen Namen als Partei erhobene Klage ist mangels\nSachlegitimation abzuweisen und kann nicht auf dem\nWege der Berichtigung der Parteibezeichnung in eine\nsolche des Kindes umgedeutet werden.\n\nZF 5/94 Urteil vom 3. Mai 1994\n\n3 -Schriftliches Berufungsverfahren (Art. 224 Abs. 2 und 3\nZPO); Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der\nschriftlichen Begründung der Berufungsanträge. Reicht\nder Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegründung innert der angesetzten Frist nicht ein, so findet -\nwie im mündlichen Berufungsverfahren beim Ausbleiben\nbei der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung\n(Art. 228 Abs. 1 ZPO) - das Kontumazverfahren statt\n(Erw. 1).\n- Willensvollstrecker; Partei- und Prozessfähigkeit (Art.\n518 ZG B).\n- Dem gemäss Art. 518 ZGB mit der Verwaltung der Erbschaft betrauten Willensvollstrecker steht an Stelle der\nmateriell berechtigten Erben die alleinige und ausschliessliche Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu (Erw. 2).\n- Die eindeutige und klare Parteibezeichnung im Leitschein, dass die Erben als Partei auftreten und der Wil-\nl ensvollstrecker als deren Vertreter und nicht im eigenen Namen handelt, kann nicht auf dem Wege der Be-\n\n12\nrichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung in\neine Klage des allein prozessführungsbefugten Willensvollstreckers umgedeutet werden (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n1. a) Die Kläger reichten gegen das Urteil des Bezirksgerichts\ninnert der 20tägigen Frist gemäss Art. 219 ZPO Berufung ein. Dagegen\nverpassten sie die mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten\nvom 25. Oktober 1993 eingeräumte Frist bis zum 15. November 1993\nzur Einreichung der schriftlichen Begründung. Die Rechtsschrift\nträgt zwar das Datum des\n15. November 1994, wurde aber gemäss dem Stempel auf dem Couvert\nerst am 16. November 1994 aufgegeben. Es stellt sich die Frage, welche\nBedeu- tung dieser verpassten Frist zukommt. Zu prüfen ist namentlich,\nob die verspätete Einreichung der Berufungsbegründung als Rückzug\ndes Rechts- mittels zu qualifizieren und die Berufung abzuschreiben ist\noder ob das Gericht ein Urteil aufgrund der Akten zu fällen hat. Trifft\nletzteres zu, ist zu entscheiden, ob die Vorschriften über die\nKontumazierung Anwendung finden.\nb) Nach Art. 224 Abs. 2 ZPO kann der\nKantonsgerichtspräsident dem Berufungskläger und nötigenfalls der\nGegenpartei Frist ansetzen, um die Berufungsanträge schriftlich zu\nbegründen, wenn sich die Berufung als offensichtlich unbegründet\nerweist, nur Punkte von untergeordneter Bedeu- tung angefochten\nwerden oder aus anderen Gründen von einer mündlichen Verhandlung\nabgesehen werden kann. In diesen Fällen findet keine Berufungsverhandlung statt (Art. 224 Abs. 3 ZPO). Weitere Vorschriften\nzum schriftlichen Berufungsverfahren gibt es in der ZPO nicht. Die\nFolge einer verspäteten Einreichung der Berufungsantwort ist daher\nmittels Auslegung zu ermitteln.\nFür den Fall der verspäteten Einreichung des Leitscheins, der Prozesseingabe oder der Widerklage wird in Art. 83 ZPO ausdrücklich\nange- droht, dass die Klage mit Kostenentscheid abgeschrieben wird.\nNach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident die\nBerufung ohne weiteres Verfahren abschreiben, wenn sie offensichtlich\nverspätet ist. Wie sich aus der Systematik des Gesetzes ergibt, betrifft\ndiese Bestimmung aber lediglich den Fall, dass die Berufungserklärung\nnicht innert der zwanzigtä- gigen Frist gemäss Art. 219 ZPO eingereicht\nwurde. Dass eine verspätete Berufungsbegründung dieselbe\nSäumnisfolge nach sich ziehen würde, ergibt sich aus der\nZivilprozessordnung nicht. Angesichts der schwerwiegenden\nKonsequenzen für die Berufungskläger und unter Berücksichtigung der\n13\nTatsache, dass eine Abschreibung der Klage beziehungsweise des\nRechts- mittels in anderen Fällen explizit angedroht wird, müsste nach\nder Auffas- sung des Kantonsgerichts eine ausdrückliche gesetzliche\nGrundlage vorhan-\n\n"}