Hingegen ist gemäss BGE 109 III 107 ff. die Aufnahme einer entsprechenden Steigerungsbedingung insoweit zulässig, als sich das Betrei- bungsamt an der Steigerung das Recht vorbehält, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Baranzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Restkaufpreis durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu ver- langen. Ein solcher Vorbehalt kann indes nur aufgrund einer individuell- konkreten Prüfung der Bonität des Höchstbietenden an der Steigerung selbst wirksam werden (BGE a.a.O., S. 111 f.).