Angesichts dieses Normzwecks kann der Grund für die Sicherstellungsbedingung nur in der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Ersteigerers liegen oder in anderen Anzeichen, dass der Ersteigerer den Kaufvertrag nicht erfülle. Ob ein Bieter in diesem Sinne 128 Gewähr für die Einhaltung des Zahlungstermines bietet, kann jedoch nur aufgrund seiner persönlichen Bonität im konkreten Einzelfall entschieden werden. Mit der zum voraus getroffenen Zuschlagsbedingung, dass jeder Höchstbietende - unabhängig von seiner persönlichen Bonität vor dem Zuschlag volle Sicherheit für den Rest leisten müsse, wird demzufolge über das Ziel hinausgeschossen.