Bereits die Kann-Formulierung des Geset- zes weist darauf hin, dass eine solche Sicherstellungsbedingung nicht in jedem Fall zwingend anzuordnen ist, sondern eines besonderen Grundes bedarf. Zweck der Norm ist, dass die Versteigerung mit Erfolg durchgeführt werden kann, das heisst ein Zuschlag definitiv bleibt; vermieden werden soll also eine Aufhebung des Zuschlags und Durchführung einer neuen Steige- rung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 SchKG. Angesichts dieses Normzwecks kann der Grund für die Sicherstellungsbedingung nur in der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Ersteigerers liegen oder in anderen Anzeichen, dass der Ersteigerer den Kaufvertrag nicht erfülle.