Gunst der Bank nicht besässen, auf der Strecke blieben. Die strittige Steigerungs- bedingung benachteilige daher unnötigerweise einzelne Steigerungsteilneh- mer. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist teilweise begründet. Gemäss Art. 137 SchKG kann sich das Betreibungsamt für den gestundeten Kauf- preis Sicherheiten ausbedingen. Bereits die Kann-Formulierung des Geset- zes weist darauf hin, dass eine solche Sicherstellungsbedingung nicht in jedem Fall zwingend anzuordnen ist, sondern eines besonderen Grundes bedarf.