Dagegen wehrt sich die Baurechtseigentümerin mit dem Argument, eine generelle Anordnung der Sicherstellung des gestunde- ten Steigerungspreises, ohne Abklärung der Zahlungsfähigkeit eines be- stimmten Steigerers im Einzelfall, sei unstatthaft. Eine solche Steigerungs- bedingung eröffne die Möglichkeit, dass die Bank in ihrer Doppelfunktion als grösste Grundpfandgläubigerin und potentielle Steigererin einerseits und als Bank andererseits das Steigerungsergebnis beeinflussen könne, indem sie für andere (ihr genehme) Mitsteigerer den geforderten Ausweis über Sicherheitsleistung an der Versteigerung vor dem Zuschlag ausstellen könne, wohingegen andere ebenso solvente Steigerer, welche diese