Begründet wird dies mit dem zu erwartenden hohen Steigerungserlös und dem Hinweis, eine zweite Versteigerung wegen unsicherer Restfinanzie- rung sei zu vermeiden. Dagegen wehrt sich die Baurechtseigentümerin mit dem Argument, eine generelle Anordnung der Sicherstellung des gestunde- ten Steigerungspreises, ohne Abklärung der Zahlungsfähigkeit eines be- stimmten Steigerers im Einzelfall, sei unstatthaft.