Diese Steige- rungsbedingung hat das Betreibungsamt aus eigenem Antrieb am 25. Fe- bruar 1994 im Sinne einer weiteren Bedingung für den Zuschlag dahinge- hend ergänzt, dass für den gestundeten Restpreis Sicherheit durch Bank- bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren vor dem Zuschlag zu leisten sei. Begründet wird dies mit dem zu erwartenden hohen Steigerungserlös und dem Hinweis, eine zweite Versteigerung wegen unsicherer Restfinanzie- rung sei zu vermeiden.